§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der 1970 gegründete Verein trägt den Namen Reiterverein Wiesenbach e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 69257 Wiesenbach und ist unter der Registernummer 1124 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied im Badischen Sportbund Nord e.V. und durch den Reiterring Badische Pfalz e.V. Mitglied im Pferdesportverband Nordbaden e.V. und in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Pferdesports. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
2.1. das Pferd als Gefährten des Menschen zu erhalten;
2.2. die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
2.3. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes;
2.4. die Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen;
2.5. Durchführung von Abzeichenlehrgängen;
2.6. die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber der Gemeinde, den Behörden, des Reiterringes und des Badischen Sportbundes;
2.7. die Förderung des Reitens/Fahrens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
2.8. die Beachtung und Förderung des Tierschutzes bei der Haltung von und im Umgang mit Pferden;
2.9. die Förderung des Natur- und Umweltschutzes.
(3) Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität ausgeübt.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 16 Abs. 3).
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ordentliche Mitglieder) oder juristische Person (außerordentliche Mitglieder) werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung des Antrages ohne Angabe von Gründen.
(3) Die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes über die Mitgliedsaufnahme wird dem Bewerber schriftlich oder mündlich mitgeteilt. Der geschäftsführende Vorstand kann diese Aufgabe auch an ein einzelnes Mitglied des Vorstands delegieren.
(4) Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
(5) Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reitsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder, Arbeitsleistungen
(1) Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen des Vereins als verbindlich an. Das Mitglied verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN).
(3) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannten und benötigten personenbezogenen Daten für den Verein gespeichert werden, dies unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (vgl. § 15).
(4) Ordentliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie üben dieses Recht persönlich aus. Außerordentliche Mitglieder haben ebenfalls nur eine Stimme, die von einem Vertreter wahrgenommen wird.
(5) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(6) Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Vereinsanlagen unter Beachtung der Platzordnung und sonstigen Anordnungen zu nutzen.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet:
– die Vereinsinteressen nach besten Kräften zu fördern
– das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
– den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
– Änderung der Kontaktdaten
– Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren
– Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung einer Berufsausbildung).
(9) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 8 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
(10) Mitglieder, die die Reitanlage des Vereins aktiv nutzen, dazu zählen auch die Vereinsreitschüler/innen, müssen im Laufe des Jahres mindestens 10 Arbeitsstunden ableisten. Arbeitsstunden erbringen müssen alle ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden. Gerne dürfen aber auch jüngere an den Arbeitseinsätzen teilnehmen. Jede/r Arbeitsstundenpflichtige bekommt zu Beginn des Jahres eine Karte ausgehändigt, auf welcher geleistete Arbeitsstunden notiert und von dem/der Leiter/in des Arbeitseinsatzes unterschrieben werden. Bei 10 dokumentierten Arbeitsstunden kann die Karte jederzeit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands abgegeben werden. Bis zum 31.12. eines Jahres muss die Karte unabhängig wie viele Stunden dokumentiert sind – bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands abgegeben werden. Nicht abgegebene Karten gelten als nicht geleistete Arbeitsstunden.
(11) Bei Nichterfüllung der Pflichtarbeitsstunden ist eine Vergütung gemäß der Beitragsordnung zu entrichten. Wer keine Arbeitsstunden ableistet und keine Ausgleichszahlung entrichtet, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(12) Im Falle gesundheitlicher oder anderer persönlicher Einschränkungen können auf Antrag die erforderlichen Arbeitsstunden erlassen werden. Eine Übertragung von Pflichtarbeitsstunden an Familienangehörige oder andere Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist möglich, muss aber dem Arbeitseinsatzleiter vor der Arbeitsmaßnahme bekannt gegeben werden.
(13) Als Arbeitsstunden gelten alle Leistungen zum Aufbau, zur Erhaltung und zur Erweiterung von Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden und Ähnlichem, die dem Verein gehören bzw. die von ihm genutzt werden, sowie die Mithilfe an Arbeitseinsätzen und Vereinsveranstaltungen. Selbst organisierte Arbeitsdienste werden nur angerechnet, wenn sie im Vorfeld mit mindestens einem Mitglied des erweiterten Vorstandes abgestimmt wurden.
§ 4a
Verpflichtung gegenüber dem Pferd
(1) Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen;
1.2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen;
1.3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
(2) Auf breitensportlichen Veranstaltungen und Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Wettbewerbsordnung für den Breitensport (WBO) und/oder der Leistungs-Prüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln können gemäß WBO/LPO geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
(3) Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch WBO/LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Veranstaltungs- oder Turnierbetriebes ereignen.
§ 5
Beiträge
(1) Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt.
(2) Beiträge sind ganzjährig im Voraus innerhalb des ersten Geschäftsvierteljahres zu entrichten.
(3) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.
(4) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise, z.B. bei Bedürftigkeit, die Aufnahmegebühr und die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 30. September des Jahres schriftlich kündigt.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
3.1. seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt;
3.2. gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
3.3. gegen § 4a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 7
Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
– der geschäftsführende Vorstand
– der erweiterte Vorstand
– die Mitgliederversammlung.
(2) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Funktionen, die in der Satzung des Vereins vorgesehen sind, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft der erweiterte Vorstand.
§ 8
Der Vorstand
(1) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
– 1. Vorsitzende/r
– 1. stellvertretende/r Vorsitzende/r
– 2. stellvertretende/r Vorsitzende/r
– Kassenwart/in
– Schriftführer/in.
(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
(3) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
– geschäftsführender Vorstand
– Sportwart/in
– Voltigierwart/in
– Vergnügungswart/in
– Platzwart/in
– Pressewart/in
– Vereinsjugendleiter/in
– zwei Beisitzer/innen
– Beigeordnete, deren Zahl sich nach den Aufgaben und der Größe des Vereins richtet. Die Zahl der Beigeordneten legt der geschäftsführende Vorstand fest.
(4) Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des/der Jugendleiters/in werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der 2-Jahres-Frist im Amt, bis eine gültige Wahl der Nachfolger erfolgt.
(5) Der/die Vereinsjugendleiter/in wird von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung, die nicht Teil der Satzung ist, für die Dauer von einem Jahr gewählt und vom erweiterten Vorstand bestätigt.
(6) Wählbar in den geschäftsführenden Vorstand sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für weitere Ämter des erweiterten Vorstandes sind Mitglieder wählbar, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(7) Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist der verbleibende erweiterte Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Von der nächsten Mitgliederversammlung wird dann eine Ergänzungswahl durchgeführt. Scheidet die/der 1. Vorsitzende während der Amtszeit aus, ist innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
(8) Es ist zulässig, eine Person mit maximal zwei Ämtern zu betrauen (Ämterzusammenlegung).
§ 9
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der erweiterte Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen hat. Zur Erledigung der Geschäftsführung und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der erweiterte Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(2) Der erweiterte Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom erweiterten Vorstand abberufen werden. Der erweiterte Vorstand setzt fest, in welchem Rahmen die Ausschüsse ermächtigt werden, selbstständige Beschlüsse zu fassen. Ihre Durchführung bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
(3) Der erweiterte Vorstand ist für die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse zuständig.
(4) Der/die Kassenwart/in erledigt die Bankgeschäfte, worüber Buch geführt wird. Dazu gehört auch das Einziehen der Mitgliedsbeiträge im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens und per Barzahlung. Am Ende des Geschäftsjahres ist ein Kassenführungsbericht zu erstellen. Dieser ist zwei Kassenprüfern/innen vorzulegen.
(5) Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dem/der 1. oder 2. stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Wege einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist. Vorstandssitzungen werden von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 1. oder 2. stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiters/in der Vorstandssitzung.
(7) Sofern die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, entscheidet in der nächsten Vorstandssitzung die Mehrheit der anwesenden erweiterten Vorstandsmitglieder, ohne Rücksicht auf die Mindestzahl.
(8) Eilbeschlüsse können schriftlich (die Beschlussfassung auf elektronischem Wege entspricht der Schriftform) oder telefonisch gefasst werden. Diese sind nur gültig, wenn mindestens 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dem Beschluss zustimmen.
(9) Über die Sitzungen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist von dem/der Schriftführer/in, dem/der Sitzungsleiter/in und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.
(10) Bei Abwesenheit des/der Schriftführers/in bestimmt der/die Sitzungsleiter/in ein Mitglied des Vorstands zur Protokollführung.
§ 10
Die Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, statt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder seinem/seiner Vertreter/in durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung auf elektronischem Wege an die Mitglieder entspricht der Schriftform. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird. Für die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung reicht eine Frist – abweichend von § 10 Abs. 2 – von zehn Kalendertagen aus.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
(6) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die Zahl der Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch Stimmzettel.
(8) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
(9) Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Mitglied gemäß § 4, Abs. 4 dieser Satzung mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in, dem/der Schriftführer/in und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.
(11) Bei Abwesenheit des/der Schriftführers/in ist durch den/die Versammlungsleiter/in ein/eine Protokollführer/in zu bestimmen, welche/r die Aufgabe des/der Schriftführers/in wahrnimmt.
§ 11
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Entgegennahme der Jahresberichte des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
– Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen
– Entlastung des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes
– die Wahl des erweiterten Vorstandes mit Ausnahme des/der Jugendleiters/in
– die Wahl von zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren
– Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
– Beschlussfassung über Beiträge, Umlagen und Aufnahmegelder
– die Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins
– Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss
– Verabschiedung von Vereinsordnungen:
– Beitragsordnung
– Platzordnung
– Bei Bedarf können noch weitere Ordnungen erlassen werden.
Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung, ergänzen diese und dürfen von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn sie dem Vereinszweck und dem Inhalt dieser Satzung nicht widersprechen.
– Bestätigung der Jugendordnung.
(2) Beschlüsse über die Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(3) Bei Satzungsänderungen ist bei der Einladung zur Mitgliederversammlung anzugeben, welche Paragraphen (mit Überschrift) geändert werden sollen.
(4) Soll neben einer Änderung eine weitergehende Überarbeitung oder Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit „Änderung und Neufassung der Satzung“.
§ 12
Vereinsjugend
(1) Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation innerhalb des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses.
(2) Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Stimmberechtigt innerhalb der Jugendversammlung ist, wer das siebte Lebensjahr vollendet hat.
Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 13
Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt. Die Wiederwahl der Kassenprüfer/innen für eine weitere Amtsperiode ist grundsätzlich möglich.
(2) Die Kassenprüfer/innen haben das Recht, die Vereinskasse und Buchführung jederzeit zu überprüfen. Sie haben die Pflicht, einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen zu prüfen und erstatten der Mitgliederversammlung über die vorgenommenen Prüfungen Bericht.
(3) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes im Rahmen der Mitgliederversammlung.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines/einer Kassenprüfers/in kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Ersatzkassenprüfer/in kommissarisch berufen.
§ 14
Haftung
(1) Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben sie gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche und auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen und Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 15
Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf:
– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
– Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
– Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 16
Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern form- und fristgerecht angekündigt wurde.
(2) Der Beschluss der Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(3) Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitaleinlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Wiesenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzungsneufassung wurde am 06. März 2015 in Wiesenbach von den Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung mit 27 Ja-Stimmen und 0 Nein-Stimmen bei 0 Enthaltungen beschlossen und ersetzt die Satzung vom 12.03.1993.
Die Satzung wurde am 12. Juni 2015 in das Vereinsregister Heidelberg eingetragen und tritt mit diesem Tage in Kraft.
§ 1
Name und Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 21.Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im Reiterverein Wiesenbach e.V..
§ 2
Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.
§ 3
Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuss. Dieser besteht aus:
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Vereinsjugendsprecherin bzw. Vereinsjugendsprecher dürfen bei ihrer Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend nach § 1 ab vollendetem 7.Lebensjahr.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
§ 4
Jugendausschuss
Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie leitet die Jugendausschusssitzung, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.
§ 5
Jugendkasse
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die Vereinsjugend über eigene finanzielle Mittel. Sie wirtschaftet selbstständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Die Vereinsjugend ist eigenverantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb des Jugendausschusses. Dem Vereinsvorstand oder dem/der vom Verein damit Beauftragten gegenüber ist der Jugendausschuss rechenschaftspflichtig. Ihm/Ihr ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.
§ 6
Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderung der Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.
§ 7
Sonstige Bestimmungen
Sofern die Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung.
1. Allgemeines
Die Platzordnung dient dem Zweck, den Reitbetrieb auf dem Gelände des Reitervereins Wiesenbach e.V. zu regeln und dadurch ein sicheres und kameradschaftliches Reiten zu ermöglichen.
Grundlage dieser Platzordnung sind die Richtlinien für Reiten und Fahren (Bd.1) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN).
Die Platzordnung ist verbindlich für alle, die sich auf dem Gelände des Vereines aufhalten, sei es als Pferdesporttreibender oder als Gast.
Das Betreten und Benutzen der Reitanlage findet grundsätzlich auf eigene Gefahr statt. Unbefugten ist der Zutritt untersagt.
Hunde sind anzuleinen.
Für Schäden, die Reiter oder Zuschauer verursachen, sind diese haftbar. Eltern haften für ihre Kinder. Der Verein lehnt jede Haftung für Schäden an Personen, Tieren und Gegenständen ab.
Die Reitanlage ist ausschließlich bestimmungsgemäß zu benutzen und es sind Beschädigungen jeglicher Art zu vermeiden. Dennoch entstandene Schäden sind einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unverzüglich zu melden und sind vom Schadensverursacher binnen 14 Tagen zu reparieren oder zu erneuern. Andernfalls wird der Verein diese Reparatur auf Kosten des /der Betreffenden veranlassen.
Die Überwachung der Einhaltung der Platzordnung obliegt dem Vorstand und den von ihm beauftragten Personen. Diese sind im Falle des Verstoßes gegen diese Ordnung weisungsbefugt und handeln im Auftrag des Vorstandes.
Es ist jedoch möglich und erwünscht, dass ein jedes Mitglied auf die Einhaltung achtet und bei Verstößen die/den Betreffende/n höflich darauf aufmerksam macht.
Bei Verstößen gegen die Platzordnung ist der Vorstand befugt (zeitlich begrenzte) Platzsperren zu verhängen.
2. Benutzung der Anlage
Es dürfen ausschließlich Pferde auf der Reitanlage bewegt werden, für die eine Pferdehaftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
Die Anlage darf außerhalb der Reitstunden nur von aktiven Vereinsmitgliedern genutzt werden. Ausnahmen sind nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand möglich. Nichtmitglieder müssen bei erteilter Erlaubnis eine Nutzungsgebühr entrichten, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
Reitunterricht dürfen nur die vom Vorstand bestimmten Personen durchführen.
Unbelassen der Empfehlung für alle, beim Reiten einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, ist es für Jugendliche unter 18 Jahren Pflicht, einen Schutzhelm nach Europanorm DIN/EN 1384 zu tragen.
Die Benutzung des Reitplatzes während des Reitunterrichtes ist Reitern, die nicht am Unterricht teilnehmen, nur erlaubt, wenn der Unterrichtsleitende zustimmt. Während des Unterrichts ist den Anordnungen des Unterrichtsleitenden Folge zu leisten. Der Reitstundenplan hängt am schwarzen Brett aus. Änderungen z. B. wegen Vorbereitungen zum Reitfest oder in den Ferien sind möglich und werden kurzfristig bekannt gegeben.
Die Reitschüler von privaten Einzelstunden genießen keine Sonderrechte.
Das Hineinreden durch Außenstehende während des Unterrichts ist untersagt.
Sind Geräte wie Stangen, Ständer, Cavaletti oder anderes gebraucht worden, so sind diese nach Gebrauch wieder ordentlich an ihren Aufbewahrungsplatz wegzuräumen.
Gesprungen werden darf nur, wenn dadurch kein anderer behindert wird.
Longieren (ohne Reiter) sollte nach Möglichkeit auf dem Longierzirkel geschehen. Auf dem Platz gilt die Regel: Reiten geht vor Longieren. Ist ein Reiter nicht mit dem Longieren einverstanden, so darf nicht longiert werden.
Freilaufen lassen der Pferde ist grundsätzlich erlaubt, wenn keine Reiter auf dem Platz sind, kann aber bei schlechten Bodenverhältnissen kurzfristig untersagt werden. Absolut zu vermeiden ist das Scharren der Pferde mit den Hufen in der Tretschicht ebenso wie das Spielen der Pferde miteinander. Plötzliche Stopps schaden dem Boden.
Haben sich die Pferde gewälzt oder sonst wie Schäden in der Tretschicht verursacht, so sind diese Stellen umgehend einzuebnen.
Die Bodenpflege hat Vorrang vor der Platznutzung!
Es ist zu vermeiden, durch auf dem Platz liegende Pferdeäpfel zu reiten.
Nach Verlassen der Reitbahn sind alle Pferdeäpfel zu entfernen und in die bereitstehenden Behälter zu entsorgen. Teppichreste von den Pferdeäpfeln sind weitestgehend zu entfernen!
Die Hufe müssen auf dem Vorplatz des Reitplatzes ausgeräumt werden, ebenso sind alle Klettverschlüsse von Teppichschnitzeln zu befreien.
Die Teppichschnitzel sind in den Reitplatz zu kehren – vorausgesetzt, es befindet sich kein Dreck (Laub, Mist etc.) auf dem Boden. Ansonsten sind die Teppichschnitzel mit der Hand aufzusammeln und in den Platz oder Longierzirkel zu werfen. Dreck ist separat zusammenzukehren.
In den Monaten September bis November liegen auf dem Reitplatz/Longierzirkel Laubnetze aus. Diese müssen vor der Benutzung der Anlage zusammengelegt und entfernt werden und nach der Benutzung wieder ausgelegt werden. Zuvor müssen die Netze durch Ausschütteln vom Laub befreit werden. Es wird empfohlen, sich mit den anderen Reitern abzusprechen, insbesondere an den Wochenenden.
3. Bahnregeln
Vor dem Betreten des Platzes muss der Eintretende nach seiner Forderung „Tür frei“ abwarten, bis er durch einen Reiter bzw. Reitlehrer die Antwort „Tür ist frei“ bekommt. Erst dann darf der Eingang geöffnet und der Platz betreten werden. Das Gleiche gilt beim Verlassen der Bahn.
Auf- und Absitzen sowie Halten zum Nachgurten etc. erfolgt stets in der Mitte des Zirkels. Es ist auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand (ca. 2,5 m) zu achten – nach vorne und zur Seite.
Schrittreitende Reiter lassen trabenden oder galoppierenden Reitern den Hufschlag frei. Bereits vor dem Durchparieren zum Schritt oder Halten ist auf den 2. Hufschlag zu gehen. Gegebenenfalls ist auf den 3. Hufschlag auszuweichen. Muss auf dem Hufschlag angehalten werden, so ist das nur möglich unter aller Vorsicht und mit dem Ruf: „Bitte Hufschlag frei“.
Reiter auf dem Zirkel geben Reitern auf dem 1. Hufschlag das Vorrecht: „Ganze Bahn geht vor Zirkel!“
Wird auf beiden Händen geritten, so ist rechts auszuweichen. Den auf der linken Hand befindlichen Reitern gehört der Hufschlag.
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Diese Platzordnung ist nur eine Grundlage des Zusammenlebens im Verein. Eine weitere ist Rücksicht und Toleranz. Es wird sicher nicht zu vermeiden sein, dass beim in der Gruppe reiten Fehler passieren. Gerade junge Reiter und Reiter auf jungen Pferden haben es schwer.
Ein offenes Miteinanderreden erleichtert den Umgang und führt zu einem besseren Vereinsleben!
Beitragsordnung (beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 06.03.2015)
§ 1 Grundsatz
(1) Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2 Beschlüsse
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, der Aufnahmegebühr und Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest.
(2) Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
§ 3 Beiträge
(1) Aufnahmegebühr (einmalig)
Kinder / Jugendliche*: € 25.-
Erwachsene: € 50.-
ab 3. Familienmitglied: frei
passiv: frei
Fördermitglieder: frei
Ehrenmitglieder: frei
(2) Jahresbeitrag
Kinder / Jugendliche*: € 30.-
Erwachsene: € 50.-
3. Familienmitglied**: 50 %
ab 4. Familienmitglied**: frei
passiv: € 25.-
Fördermitglieder: frei
Ehrenmitglieder: frei
* Als Jugendliche gelten alle bis einschließlich 18 Jahre sowie Schüler, Studenten, Auszubildende und Freiwilligendienstleistende bis einschließlich 27 Jahre.
** Gilt im Jahr der Aufnahme, auch wenn es sich um ein erwachsenes Mitglied handelt. In den Folgejahren werden Familien mit mehr als drei Mitgliedern dem Alter entsprechend berechnet, d.h. das älteste Familienmitglied entspricht dem 1. Familienmitglied usw.
(3) Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
(4) Der Mitgliedsbeitrag wird durch SEPA-Lastschriftverfahren zum 01.04. eines jeden Jahres vom Girokonto abgebucht.
(5) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.
(6) Bei Mahnungen werden Mahngebühren von Euro € 5.- pro Mahnung erhoben.
(7) Bei Eintritt vom 01.01. bis 30.06. eines Kalenderjahres ist der volle Jahresbeitrag, bei Eintritt vom 01.07. bis 31.10. eines Kalenderjahres ist die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten. Bei Eintritt vom 01.11. bis 31.12. eines Kalenderjahres entfällt der Jahresbeitrag. Die Aufnahmegebühr bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Pflichtarbeitsstunden
(1) Alle aktiven Mitglieder müssen ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden, 10 Pflichtarbeitsstunden ableisten (siehe Satzung § 4, Abs. 10 – 13), wenn sie die Reitanlage des Vereins benutzen bzw. Pferde des Vereins nutzen.
(2) Nicht geleistete Arbeitsstunden werden mit € 10,- pro Stunde in Rechnung gestellt.
(3) Der Betrag ist bis zum 31.01. des Folgejahres entweder bar bei einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu entrichten oder auf das Vereinskonto zu überweisen. Alternativ: Nicht geleistete Arbeitsstunden werden am 31.01. des Folgejahres abgebucht.
§ 5 Vereinskonto
§ 6 Vereinsaustritt
(1) Die Mitgliedschaft kann jeweils zum Ende eines Kalenderjahres beendet werden. Hierzu muss bis spätestens 30.09. eines Jahres eine schriftliche Kündigung beim Verein (vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand) eingegangen sein. Geleistete Beiträge werden nicht erstattet, auch nicht anteilig.
Arbeitspflichtstunden hat zu leisten, wer im laufenden Kalenderjahr das 14. Lebensjahr vollendet bzw. älter ist. Dies betrifft diejenigen der aktiven Mitglieder die
1. an den Reitstunden teilnehmen bzw. Vereinspferde nutzen
2. ein Pferd im Stall einstehen haben
3. mit einem Privatpferd den Reitplatz benutzen.
4. Mitglied der Vorstandschaft sind.
Die wie vor definierten aktiven Mitglieder haben zehn (10) Arbeitsstunden (1 Arbeitsstd. = 60 min.) in jedem Jahr abzuleisten. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde wird zum Ende eines Geschäftsjahres der Betrag von 10,00 Euro in Rechnung gestellt.
Bei der Herrichtung der Reitanlage (Reitplatz, Longierzirkel, Vereinshütte usw.) und der Stallungen (z. B. Anstrich) werden in der Zeit vor dem Himmelfahrtsfest (Mai) gezielte Arbeitseinsätze durchgeführt. Diese finden in der Regel samstags auf der Anlage statt und werden im Gemeindeblatt, per Aushang und E-Mail (sofern bekannt) rechtzeitig angekündigt.
Des Weiteren können Arbeitsstunden bei der Durchführung von Vereinsveranstaltungen (Himmelfahrtsfest, Weihnachtsmarkt und Kinderreiten) geleistet werden.
Außerhalb dieser Arbeitseinsätze fallen während der Heu- und Strohernte, dem Hufbeschlag der Vereinspferde sowie beim Abstecken der Pferdekoppeln usw., Arbeitsdienste an, die kurzfristig angekündigt werden (Aushang). Für die Instandhaltung/ Grundreinigung von Sattel- und Zaumzeug können ebenfalls Arbeitsstunden angerechnet werden. Bei diesen Arbeitseinsätzen können Arbeitsstunden ausschließlich nach Absprache mit der 1. Vorsitzenden abgeleistet werden, da diese alle anfallenden Arbeiten koordiniert.
Es gibt noch zahlreiche weitere Möglichkeiten, Arbeitsstunden anrechnen zu lassen, z. B. Aufräumen von Stall- und Sattelkammer, Stallgrundreinigung (z. B. Wände abwaschen, Fenster putzen), Kuchen- und Salatspenden. Auch dies ist grundsätzlich nur nach Absprache mit der 1. Vorsitzenden möglich.
Ausgenommen von der Anrechnung der Arbeitsstunden sind täglich anfallende Stallarbeiten (z. B. ausmisten), Arbeit mit den Pferden (longieren, Korrektur reiten usw.).
Zur Erfassung der geleisteten Arbeitspflichtstunden werden die Mitglieder gebeten, sich sowohl bei Arbeitsbeginn als auch bei Arbeitsende bei der für den Arbeitseinsatz verantwortlichen Person beispielsweise der 1. Vorsitzenden, der Jugendleiterin (Kinderreiten) oder deren Vertretern an- bzw. abzumelden.
Bei Rückfragen: 1.Vorsitzende Barbara Dommasch-Krauß: 06223/ 40423